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Immobiliensteuern in Panama

Je nachdem, in welcher Rolle Sie sich gerade befinden, ob als Käufer einer Immobilie, als Verkäufer, oder ob Sie die in Zukunft jährlich anfallenden "Grundsteuern" berechnen wollen, auf dieser Seite erhalten Sie umfassende Informationen.

Immobilienkäufer

Der Käufer einer Immobilie in Panama zahlt NULL Steuern. Es fallen aber die Kosten des eigenen Anwalts und weitere Gebühren an.

Halter von Immobilien

Immobilieneigentümer zahlen eine jährliche Immobiliensteuer, vergleichbar mit der deutschen Grundsteuer. Mehr dazu weiter unten

Immobilien-Verkäufer

Beim Verkauf einer Immobilie fallen nennenswerte Steuern an, ungeachtet ob die Immobilie oder die sie besitzende S.A.. verkauft wird

Der Immobilienkäufer

Als Käufer einer Immobilie in Panama zahlt man Null Steuern. Dies ist Sache des Verkäufers (siehe entsprechenden Absatz auf dieser Seite). Allerdings wird man zumindest bei einem Kauf der Gesellschaft welche die Liegenschaft im Eigentum hält (Aktienübertragung) die entsprechende Summe vom Gesamtkaufpreis separieren und als Scheck zu Gunsten des Tesoro Nacional de Panama ausstellen, weil letztlich die Gesellschaft für diese Transaktionssteuer haftet.

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Kosten:

Auch wenn für den Käufer keine Steuern beim Kauf einer Immobilie anfallen, entstehen ihm die folgenden Kosten:

  • Kosten des eigenen Anwalts (ein guter Immobilienfachanwalt ist absolute Pflicht für den Immobilienkäufer!)

  • Sofern der Käufer kein Spanisch spricht, schreiben die Gesetze vor, dass entweder die Verträge in die Muttersprache des Käufers übersetzt werden und ein amtlich zugelassener Dolmetscher beim Notar anwesend ist, oder dass alternativ die Anwaltsvollmacht, welche den eigenen Anwalt zur Abwicklung der Immobilientransaktion bevollmächtigt, amtlich übersetzt und unter Anwesenheit des Dolmetschers vor dem Notar unterschrieben wird

  • Der Käufer trägt die Notarkosten

  • Der Käufer trägt die Kosten der Eintragung ins REGISTRO PÚBLICO

  • Der Käufer trägt die Stempelgebühren

  • Bankspesen: Je nachdem, ob für die sichere Abwicklung des Kaufprozesses Schecks der Geschäftsleitung ($10,70 pro Stück) oder unwiderrufliche Zahlungsversprechen der eigenen panamaischen Bank ($267.50 pro Stück) festgelegt werden. Ggfs. kommen noch Kosten für die treuhänderische Verwahrung der Schecks durch einen Notar hinzu

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Insgesamt kann man sagen: Der Kauf einer Immobilie ist für den Käufer nur mit sehr geringen Kosten verbunden, die selten 2% der Kaufsumme übersteigen

 

Der Immobilienhalter

Als Halter einer panamaischen Immobilie zahlt man eine jährliche Immobiliensteuer (jeweils zu einem Drittel per 30.04., 31.08. und 31.12. eines Jahres). Diese richtet sich danach, ob man die Immobilie selbst bewohnt (Erstwohnsitz innerhalb Panamas) oder ob es sich um eine Zweitimmobilie bzw. ein Anlageobjekt handelt.

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Erstwohnsitz (Patrimonio Familiar o Vivienda Principal):

Fraktion des registrierten Wertes von $1 bis $120,000 = von der Immobiliensteuer befreit

Fraktion des registrierten Wertes von $120,001 bis $700,000 = 0.5%

Fraktion des registrierten Wertes ab $700,001 = 0.7%

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Anlageimmobilien:

Fraktion des registrierten Wertes von $1 bis $30,000 = von der Immobiliensteuer befreit

Fraktion des registrierten Wertes von $30,001 bis $250,000 = 0.6%

Fraktion des registrierten Wertes von $250,001 bis $500,000 = 0.8%

Fraktion des registrierten Wertes ab $500,001 = 1%

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Ausnahme A - Landwirtschaftliche Liegenschaften sind bis zu einem Wert von $350,000 von der Immobiliensteuer befreit

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Ausnahme B - Der Landanteil von Eigentumswohnungen (Stockwerkeigentum) wird mit 1% besteuert. 

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Ausnahme C - Neu gebaute Häuser bzw. Eigentumswohnungen wurden je nach Jahr der Baugenehmigung und Wert für bis zu 20 Jahre von der Immobiliensteuer befreit. Während dieses Befreiungszeitraumes muss nur der Landwert (1%) besteuert werden. Bei der Kaufpreisfindung einer Immobilie kann also eine Steuerbefreiung bis 2031 durchaus wertrelevant sein.

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Wer seine Immobilie in einer Stiftung oder panamaischen Gesellschaft hält, muss zusätzlich noch die jährlichen Kosten dieser juristischen Person zahlen:

> Tasa única einer panamaischen Gesellschaft: $300 / jährliche Registergebühr einer Stiftung: $400

> Mindesthonorar für den Anwalt in seiner Eigenschaft als Agente Residente: $250

> Aufgrund der neu eingeführten Buchhaltungspflicht circa-Kosten für den Steuerberater: $150

Der Immobilienverkäufer

Der Verkäufer einer Immobilie zahlt mindestens 5% Steuern auf den registrierten Verkaufspreis. Diese setzen sich zusammen aus

> 2% Transaktionssteuer (um einen Inflationsfaktor angepasst, welcher sich nach der Haltezeit der Immobilie richtet, das heisst, aus 2% können auch 2.8 oder 3.1% werden, wenn man die Immobilie viele Jahre gehalten hat)

> 3% Gewinnsteuer (seit kurzem kann man auch auf 10% Steuer vom tatsächlich erzielten Gewinn optieren)

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Das Finanzamt gewinnt immer: Grundlage für die Steuerzahlung ist nicht immer der aktuell erzielte Verkaufspreis. Sollte die Immobilie beim DGI höher in den Büchern stehen, gilt dieser höhere Wert als Grundlage. Beispiel: Ein Käufer hat vor 10 Jahren im Martinelli-Boom ein Appartement für $250,000 gekauft, muss jetzt aus persönlichen Gründen jedoch dringend verkaufen und stimmt einem Verkaufspreis von $180,000 zu. In diesem Fall werden die $250,000 als Grundlage für die Steuerberechnung herangezogen.

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Wechseln nur die Aktien ihren Besitzer, das heisst, der Käufer übernimmt die Gesellschaft inklusive ihrer Aktive (Haus), dann kommt eine Aktien-Transaktionssteuer i.H.v. 5% zur Anwendung. 

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Weitere Kosten des Verkaufs:

  • Der Verkäufer zahlt seinen eigenen Anwalt

  • Der Verkäufer zahlt den Immobilienmakler (= Listing-Agent, welcher die Kommission mit dem Buyers-Agent teilt)

  • Der Verkäufer zahlt noch fehlende Registrierungen (z.B. Declaración de mejoras) 

  • Der Verkäufer hat alle in den vergangenen Jahren ggfs. nicht gezahlte Schulden gegenüber der Finanzbehörde (z.B. jährliche Immobiliensteuer), der Eigentümergemeinschaft, Wasser, Elektro, Abwasser, etc. VOR Unterschrift unter den Haupt-Kaufvertrag zu begleichen

  • Ist die Liegenschaft im Eigentum einer juristischen Person (Stiftung oder Gesellschaft), so ist auch hier die Schuldenfreiheit nachzuweisen

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